I. Aufgaben und Mitgliedschaft

§1

Die Junge Union ist eine selbstständige politische Vereinigung junger Menschen. Sie wirkt an der demokratischen Gestaltung des öffentlichen Lebens mit und bemüht sich um die politische Information und Bildung der jungen Generation. Die Junge Union sieht ihre Aufgaben darin, die Vorstellung der jungen Generation in der Entwicklung politischer Ziele und Grundsätze einzubringen und sie in der Öffentlichkeit und innerhalb der CDU durchzusetzen. Die Junge Union orientiert sich dabei an christlichen Grundsätzen.

§ 2

1.   Mitglied der Jungen Union kann werden, wer sich zu den Grundsätzen der Jungen Union bekennt und ihre Ziele zu fördern bereit ist, mindestens das vierzehnte (14.) und noch nicht das fünfunddreißigste (35.) Lebensjahr vollendet hat, nicht Mitglied einer anderen Partei als der CDU/CSU oder einer gegen die CDU gerichteten Gruppe ist.

2.   Die Mitgliedschaft in der Jungen Union erlischt durch Austritt, Ausschluss, mit Vollendung des fünfunddreißigsten (35.) Lebensjahres oder dem Tod.

3.   Der Austritt aus dem Kreisverband ist diesem schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang beim Kreisverband wirksam.

§ 3

1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich, in Textform oder auf elektronischem Wege (E-Mail) gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand innerhalb von acht Wochen nach bestätigtem Eingang des Aufnahmeantrags. Der zuständige örtliche Verband wird innerhalb dieses Zeitraums angehört. Ist dem Kreisvorstand im Einzelfall aus wichtigem Grund keine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist möglich, verlängert sich diese um weitere vier Wochen. Hierüber ist der Bewerber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine erneute Fristverlängerung ist unzulässig. Trifft der Kreisvorstand innerhalb von zwölf Wochen keine ablehnende Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen. 


2. Zuständig ist in der Regel der Kreisverband des Wohnsitzes. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers kann die Aufnahme auch durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes bzw. des Ausbildungsortes oder seines Lebensmittelpunktes erfolgen. 


3. Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisverband des Wohnsitzes oder den Kreisverband des Arbeitsplatzes bzw. des Ausbildungsortes oder Lebensmittelpunkts abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, binnen eines Monats beim Landesvorstand Einspruch einzulegen. Der Landesvorstand entscheidet über den Antrag des Bewerbers endgültig. 


4. Das Mitglied wird in der Regel in demjenigen Stadtverband und Ortsverband geführt, in welchem es wohnt oder – im Ausnahmefall – arbeitet bzw. in einem Ausbildungsverhältnis steht oder seinen Lebensmittelpunkt hat. Auf begründeten Wunsch des Mitgliedes kann der Kreisvorstand weitere Ausnahmen zulassen.

§ 4

Mitglieder des Kreisvorstandes sowie die Stadverbandsvorsitzenden der Jungen Union sollten gleichzeitig Mitglied der CDU sein.

§ 5

Jedes Mitglied hat das Recht, Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.

§ 6

1.   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze  oder Ordnung der Jungen Union verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt (vgl. § 10 Abs. 4 Parteiengesetz).

2.   Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes auf Antrag des Kreisvorstandes, den dieser mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst hat, ausschließlich durch das Landesschiedsgericht der Jungen Union Nordrhein-Westfalen.

II. Gliederung

A. Der Kreisverband

§ 7

1.   Die Mitglieder der Jungen Union im Bereich des Rhein-Erft-Kreises bilden den Kreisverband.

2.   Der Kreisverband gliedert sich in Stadtverbände.

3.   Die Mitglieder der Jungen Union im Bereich einer Stadt bilden den Stadtverband.

4.   Sitz des Kreisverbandes ist die JU-Kreisgeschäftstelle.

§ 8

Der Kreisverband ist für alle politischen und organisatorischen Fragen seines Bereiches zuständig.

§ 9

Organe der Jungen Union Rhein-Erft sind:

1.  Die Kreismitgliederversammlung,

2.  der Kreisvorstand.

§ 10

1.      Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a.   Über alle den Kreisverband betreffenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu beschließen,

b.   den Kreisvorstand und den Kreisvorsitzenden / die Kreisvorsitzende alle zwei Jahre zu wählen,

c.   die Delegierten und deren Stellvertreter(innen) für die Landes– und Bezirkstagung der Jungen Union zu wählen,

d.   den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und den Kreisvorstand zu entlasten,

e.   über Satzungsänderungen zu beschließen,

f.    zwei Kassenprüfer(innen) zu wählen.

2.   Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei (2) Stadtverbände es verlangen.

3.      Auf der Mitgliederversammlung sind antragsberechtigt:

a.      Der Kreisvorstand,

b.      die Stadt- und Ortsverbände,

c.      zehn (10) Mitglieder.

§ 11

1.  Der Kreisvorstand der Jungen Union des Rhein-Erft-Kreises besteht aus:

a)  Dem / der Kreisvorsitzenden

b)  Zwei stellvertretenden Vorsitzenden

c)  Einem / einer Schatzmeister(in)

d)  Einem / einer stellvertretenden Schatzmeister(in)

e)  Einem / einer Geschäftsführer(in)

f)  Zehn Beisitzern / Beisitzerinnen

2.   Den Vorsitzenden der Stadtverbände, wenn sie nicht gewählte Mitglieder des Kreisvorstandes sind, mit beratender Stimme.

3.   Der Kreisvorstand tagt mindestens alle zwei (2) Monate.

§ 12

Aufgaben des Kreisvorstandes sind insbesondere:

a)   Alle politischen Aufgaben überörtlicher Natur,

b)   die laufenden Geschäfte des Verbandes zu führen,

c)   die Mitgliederversammlung vorzubereiten,

d)   die Stadtverbände in ihrer Arbeit zu unterstützen,

e)   Kandidaten / Kandidatinnen der Jungen Union Rhein-Erft für Mandate und Ämter der Partei zu benennen,

f)    eine Mitgliederversammlung eines Stadtverbandes einzuberufen, wenn dieser längere Zeit keine Aktivität gezeigt hat, oder die Vertreter des Stadtverbandes an den Sitzungen des Kreisverbandes mehrmals nicht teilgenommen haben.

§ 13

Der / die Kreisvorsitzende vertritt die Junge Union gegenüber der Jungen Union NRW und der CDU des Rhein-Erft-Kreises gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des Vereinsrechtes.

B. Die Stadtverbände

§ 14

1.        Der Stadtverband ist der Organisation der Jungen Union in einer Stadt. Er muss aus mindestens (10) Mitgliedern bestehen.

2.        Die Gründung, Abgrenzung und Auflösung eines Stadtverbandes obliegt dem Kreisvorstand.

3.         Die Stadtverbände können sich mit Zustimmung des Kreisvorstandes in Ortsverbände gliedern.

§ 15

1.        Die Stadtverbände geben sich eine Geschäftsordnung, diese bedarf der Genehmigung des Kreisvorstandes,

2.        Kann bezüglich der Geschäftsordnung zwischen dem Stadtverband und dem Kreisvorstand keine Einigung erzielt werden, trifft die Kreismitgliederversammlung eine abschließende Entscheidung.

§ 16

Organe des Stadtverband sind:

1.     Die Mitgliederversammlung,

2.     der Stadtverbandsvorstand.

§ 17

1.       Der Stadtverbandsvorstand besteht aus mindestens fünf (5) Personen.

2.       Er führt die laufenden Geschäfte. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

3.        Absatz 1 und 2 geltend entsprechend für den Ortsverbandsvorstand.

§ 18

Die Stadtverbände regeln die Höhe ihres Mitgliedsbeitrages nach eigenem Ermessen. Sie haben sicherzustellen, dass die jährliche Mitgliederumlage an den Kreisverband entrichtet werden kann.

§ 19

Die Ortsverbände führen in der Regel keine eigene Kasse. Ihre finanzielle Ausstattung ist in der Geschäftsordnung des Stadtverbandes zu regeln.

III. Verfahrens- und sonstige Vorschriften

§ 20

Erfüllen die Stadtverbände und Ortsverbände die ihnen nach den Satzungen obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann der Kreisvorstand das Erforderliche veranlassen, im äußersten Falle eine/n Beauftragte/n einsetzen.

§ 21

Die Organe der Jungen Union sind beschlussfähig, wenn sie mindestens eine Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Mitgliederversammlungen sind bei ordnungsgemäßer Einladung immer beschlussfähig. Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den / die Vorsitzende(n) festzustellen. Bei Beschlussunfähigkeit hat der / die Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und Zeit und Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden. Er ist dabei an Frist und Form für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist in jedem Falle beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzung, bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird auf der nächsten Sitzung erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.

§ 22

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist die Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, sofern dies mindestens die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ist; für einen Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von drei Vierteln.

§ 23

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch gehobene Stimmkarte, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigen Geheimabstimmung verlangt.

§ 24

Die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes und der Delegierten sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt und keine gesetzliche Bestimmung entgegensteht. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Wahlvorschlag vor. Aus der Versammlung können weitere Vorschläge gemacht werden. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind als die Zahl der zu Wählenden, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen bei Gruppenwahlen nicht mindestens fünfzig Prozent der zu Wählenden angekreuzt sind, sind ungültig. Bei Einzelwahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zur Wahl erforderlich. Bei Gruppenwahlen sind die Kandidaten / die Kandidatinnen mit der höchsten Stimmzahl in der Reihenfolge der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind auch für die Feststellung der Beschlussfähigkeit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit mitzuzählen. Ist bei Gruppenwahlen eine Entscheidung zwischen Kandidaten / Kandidatinnen mit gleicher Stimmzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl.

§ 25

Alle Verbandsgremien sind mindestens alle zwei (2) Jahre zu wählen. Die Wahlen sollen stattfinden:

a)  In den Stadt- und Ortsverbänden entweder im vierten Quartal eines geraden Jahres oder im ersten Quartal eines ungeraden Jahres,

b)  im Kreisverband im zweiten oder dritten Quartal eines ungeraden Jahres.

§ 26

Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu führen und von dem / der Vorsitzenden und dem / der Schriftführer(in) zu unterzeichnen.

§ 27

Die Kasse ist jährlich zu prüfen. Über stattgefundene Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Inhalt der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen ist. Der / die Schatzmeister(in) hat das Recht, die Kasse der Stadtverbände jederzeit zu prüfen.

§ 28

In allen Angelegenheiten, die durch die vorstehende Satzung nicht geregelt werden und in Fällen, in denen die Bestimmungen der vorstehenden Satzung der Satzung der Jungen Union Nordrhein-Westfalen oder dem Statut der CDU Deutschlands widersprechen, gelten die Bestimmungen der Satzung der Jungen Union Nordrhein-Westfalens und des Statuts der CDU Deutschlands in der jeweils geltenden Fassung. Die vorstehende Satzung darf der Satzung der CDU des Rhein-Erft-Kreises und den Bestimmungen der Satzung der CDU Nordrhein-Westfalen nicht widersprechen.

Diese Satzung tritt mit Verabschiedung auf der Kreismitgliederversammlung am 23. März 2019 in Pulheim nach Genehmigung durch die Junge Union Nordrhein-Westfalen in Kraft.